Nach Ansicht des höchsten deutschen Sozialgerichts handelte der Empfänger durch die Nichtzahlung der Geldstrafe grob fahrlässig, weshalb die Verweigerung der ALG II Leistungen für diesen Zeitraum gerechtfertigt sei. Etwas anderes gelte nur für die Unterkunftskosten. Für diese komme ein Anspruch auf Sozialleistungen in Betracht.