Kein Anspruch auf Hartz IV bei Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe

Zahlt ein Leistungsempfänger eine Geldstrafe nicht und verbüßt er stattdessen eine Ersatzfreiheitsstrafe, so steht ihm kein Anspruch auf Hartz IV Leistungen zu.

Nach Ansicht des höchsten deutschen Sozialgerichts handelte der Empfänger durch die Nichtzahlung der Geldstrafe grob fahrlässig, weshalb die Verweigerung der ALG II Leistungen für diesen Zeitraum gerechtfertigt sei. Etwas anderes gelte nur für die Unterkunftskosten. Für diese komme ein Anspruch auf Sozialleistungen in Betracht.
 
Bundessozialgericht, Urteil BSG B 4 AS 128 10 R vom 21.06.2011
Normen: §7 IV SGB II
[bns]