Dem Betroffenen, einem selbständigen Rechtsanwalt, war durch die Behörde nur eine anteilige Übernahme bewilligt worden. Seine hiergegen eingereichte Klage war erfolgreich.
Wie das Bundessozialgericht verkündete, zeige das SGB II keine Lösung dafür auf, wie der nicht übernommene Anteil auszugleichen sei. Hierin besteht eine gesetzliche Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber den privat Krankenversicherten bewusst einen selbst zu tragenden Anteil lassen wolle. Darüber hinaus sah das Gericht das durch die Verfassung garantierte Existenzminimum betroffen, wenn die geschuldeten Beiträge eines privat Versicherten Leistungsempfängers nicht durch die Sozialbehörde übernommen würden. Aufgrund dieser Umstände müsse die entsprechende Lücke durch eine analoge Anwendung der Regelung für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Leistungsempfänger geschlossen werden.