Der Argumentation des Klägers, der Sportrollstuhl sichere aufgrund seiner Aktivitäten, u.a. in einem Rollstuhlsportverein, seinen gesetzlich garantierten Anspruch auf Integration und Mobilität, folgte das Gericht nicht, da es mit der Bereitstellung des Aktivrollstuhls durch die Krankenkasse diesen Anspruch bereits hinreichend befriedigt sah.
Darüber hinaus sei für die Ermöglichung von Vereinssport nicht die Krankenkasse, sondern nach der Zuständigkeitsverteilung des SGB IX der Sozialhilfeträger zuständig. Für einen Anspruch auf Kostenübernahme gegenüber dem Sozialhilfeträger sah das Gericht aber mangels Bedürftigkeit ebenfalls keinen Spielraum.