In dem durch das Bundessozialgericht entschiedenen Sachverhalt beantragte ein bis dahin Obdachloser die Übernahme der Kosten für die Erstausstattung seiner Wohnung. In seinem Antrag führte er unter anderem die Kosten für die Anschaffung eines Fernsehers auf. Diesen Anspruch verneinte das Gericht jedoch. Nach seiner Ansicht kommt es für die Auslegung des Begriffs der Erstausstattung darauf an, ob ein Bedarf für die Ausstattung einer Wohnung besteht, der nicht bereits durch vorhandene Möbel und andere Einrichtungsgegenstände gedeckt ist. Leistungen sind für die Ausstattung mit wohnraumbezogenen Gegenständen zu erbringen, die eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen ermöglichen. Nach Auffassung des Gerichts genüge es auch nicht, dass ein Fernseher in über 90 % der Haushalte zu finden sei, denn ausschlaggebend für die erstattungsfähigen Leistungen sei der Begriff des ,,Wohnens', wohingegen der Fernseher lediglich zur Befriedigung von Unterhaltungs- und Informationsbedürfnissen dient.