Daten von Leistungsempfängern dürfen nicht einfach weitergegeben werden

Der Sozialleistungsträger darf die Daten von Leistungsempfängern nur mit deren Genehmigung weitergeben.


Wird mit den Daten anders verfahren, ist hierin ein Verstoß gegen den auch im Sozialrecht geltenden Datenschutz zu sehen. Nur mit der Befugnis des jeweiligen Leistungsempfängers dürfen die ihn betreffenden Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Die Rechtfertigung, dass das Amt die eigenen Aufgaben nur so erfüllen kann, ist nicht ausreichend um Dritten den Bezug der Leistungen durch den Betroffenen zu offenbaren. Für ein solches Vorgehen benötigt das Amt die Erlaubnis der Betroffenen.

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt kontaktierte der Sozialleistungsträger alten und neuen Vermieter einer von Sozialleistungen abhängigen Familie. Hintergrund war die geforderte Übernahme von Kautionsleistungen an den neuen Vermieter durch das Amt. Im Rahmen dieser Kontakte wurde den Vermietern der Bezug der Sozialleistungen durch die betroffene Familie offenbart, worauf hin diese sich dem "Hohn und Spott" ihres alten Vermieters und dessen Familie ausgesetzt sahen. In dieser Offenbarung des Leistungsbezugs sahen sie eine Verletzung des Sozialgeheimnisses und wurden vom Bundessozialgericht in ihrer Auffassung bestätigt.
 
Bundessozialgericht, Urteil BSG B 14 AS 65 11 R vom 25.01.2012
Normen: § 35 I SGB I
[bns]