Grundsätzlich geht ein Arbeitsloser mit der Inanspruchnahme von Sozialleistungen zugleich die Verpflichtung ein, Eingliederungsmaßnahme mitzutragen. Hierzu gehört auch die Annahme eines sogenannten "Ein-Euro-Jobs". Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Sozialleistungsträger zu einer Kürzung der Leistungen berechtigt.
Etwas anderes gilt jedoch, wenn der sich weigernde Arbeitslose nicht über die Rechtsfolgen seiner Weigerung belehrt worden ist. Da es sich bei einer Kürzung der Leistungen um einen schwerwiegenden Eingriff handelt, muss die Belehrung konkret, verständlich, richtig und vollständig sein. Nicht ausreichend ist dabei die Wiedergabe des Gesetzestextes und der darin enthaltenen zahlreichen Sanktionsmöglichkeiten, sondern vielmehr eine Belehrung über die konkret möglichen Rechtsfolgen in dem betroffenen Einzelfall. Ist eine dieser Form entsprechende Belehrung unterblieben, ist auch eine Kürzung der Bezüge unrechtmäßig.