Genau das tat aber die zuständige Sozialbehörde, als eine Leistungsbezieherin rund 164 Euro zurückerstattet bekam und strich ihr im Bezugsmonat rund 82 Euro an Hartz IV-Bezügen, was es mit eben jener Wertung als Einkommen begründete.
Zu Unrecht, befanden die Richter am Bundessozialgericht und gaben damit der Klage der Leistungsbezieherin statt. Die Klägerin habe die ursprüngliche Stromzahlung aus den ihr zustehenden Sozialleistungen aufgebracht, weshalb die Rückerstattung der Stromkosten nicht als Einkommen, sondern nur als nicht zu berücksichtigende Einnahme zu werten sei.
Anmerkung des Autors: Etwas anderes gilt, wenn die Rückerstattung aus einer Zeit vor dem Bezug der Sozialleistungen stammt.