Dem Kläger waren nur darlehensweise Hartz IV-Leistungen zugestanden worden, da der Sozialleistungsträger die Auffassung vertrat, dass der Empfänger zuerst eine in seinem Eigentum befindliche Münzsammlung zum Zwecke der Eigenfinanzierung veräußern müsste. Die Auffassung des Amtes nicht teilend, beschritt der Betroffene den Weg zum Gericht. In der Veräußerung seiner Münzsammlung sah er eine unbillige Härte und vertrat außerdem die Auffassung, dass eine Verwertung nur unter erheblichen Verlusten im Vergleich zum tatsächlichen Wert erfolgen könnte. Somit dürften die Münzen nicht als vor dem Bezug der Sozialleistungen verwertbares Vermögen verwendet werden.
Dieser Auffassung folgten die Richter am höchsten deutschen Sozialgericht nicht und führten aus, dass die Verwertung der Sammlung weder offensichtlich unwirtschaftlich sei, noch ein Fall einer unbilligen Härte vorliegen würde. Anders als etwa bei Lebensversicherungen könnte bei der Münzsammlung, als einem frei handelbaren Gegenstand, keine klare Grenze für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit gezogen werden, zumal solche Gegenstände den Gesetzen des Marktes und damit auch schwankenden Preisen unterliegen würden. Bei den Regelungen zur Verwertung von Vermögensgegenständen geht es nicht darum vor der Bedürftigkeit geschaffene Werte zu schützen, vielmehr soll lediglich ein "Ausverkauf" von Vermögenspositionen verhindert werden. Dem Kläger steht somit lediglich ein Freibetrag zur Verfügung, wohingegen über diesen Betrag hinausgehende Werte zum Lebensunterhalt verwendet werden müssen.