Beendete Räumungsvollstreckung kann nicht mehr mit der Erinnerung angegriffen werden

Hat ein Schuldner eine Wohnung nach einem Räumungsprozess geräumt und geräumt wieder an den Vermieter nebst aller zur Wohnung gehörender Schlüssel übergeben, so ist das Verfahren beendet.

Der Schuldner kann gegen die Art und Weise der Räumung dann keine Erinnerung mehr einlegen. Eine Rückgängigmachung der Räumung kann der Schuldner im Erinnerungsverfahren ohnehin nicht mehr erreichen.

Eine Räumungsvollstreckung ist beendet, wenn der Gläubiger durch Übergabe der Schlüssel in den Besitz der Räume eingewiesen worden ist.

Wird eine Wohnung nach einem Räumungsprozess nicht rechtzeitig geräumt übergeben, kann der Gläubiger die in der Wohnung vorgefundenen beweglichen Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, wegschaffen. Jedoch müssen diese verwahrt werden. Bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind und an deren Aufbewahrung offensichtlich kein Interesse besteht, kann der Gläubiger jederzeit vernichten.

Der Schuldner kann die in der Wohnung belassenen Sachen binnen einer Frist von einem Monat einfordern. Tut er dies nicht, kann der Gläubiger die Sachen verwerten. Eine Androhung der Versteigerung findet nicht statt. Sachen, die nicht verwertet werden können, können sofort vernichtet werden.
.Mit dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber eine allgemein gültige, nicht auf die Fälle des Bestehens eines Vermieterpfandrechts beschränkte gesetzliche Grundlage für eine auf die Herausgabe unbeweglicher Sachen beschränkte Vollstreckungsmöglichkeit geschaffen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH I ZB 66 16 vom 02.03.2017
Normen: ZPO § 766 Abs. 1, § 775 Nr. 1, §§ 776, 885a; ZVG § 93 Abs. 1
[bns]