Begrenzung der zu entrichtenden Mietkaution gilt nicht für freiwilligen Bürgen

Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen.


Diese für die Mietkaution gesetzlich geregelte Obergrenze gilt jedoch nicht, wenn ein Dritter sich dazu bereit erklärt hat, sich für die Übernahme der Mietkaution zu verbürgen, um den Vermieter dazu zu bewegen, mit dem Mieter den Mietvertrag abzuschließen. Die Regelung gegen die Übersicherung des Vermieters gilt dann nicht.

Die von einem Dritten für die Entrichtung der Mietkaution übernommene Bürgschaft besteht auch dann fort, wenn zwischenzeitlich das Mietverhältnis gekündigt wurde und sich Vermieter und Mieter dann vor Ablauf der Kündigungsfrist darüber geeinigt haben, das Mietverhältnis doch fortzusetzen. Die von dem Dritten abgegebene Bürgschaftserklärung hat dann weiterhin Bestand. Der zunächst gekündigte und in der Folge verlängerte Vertrag besteht dann zu seinen alten Bedingungen fort.

Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen, so ist der Mieter zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt. Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Die weiteren Teilzahlungen werden zusammen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen fällig.
 
Landgericht Berlin, Urteil LG Berlin 6 O 70 16 vom 01.09.2016
Normen: BGB § 551
[bns]