Wiedereinweisung eines Mieters in seine bisherige Wohnung ist nur unter strengen Anforderungen zulässig

Eine Wiedereinweisung eines Mieters in seine bisherige Wohnung ist grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des polizeilichen Notstands zulässig.

An die Einweisung eines Mieters in seine alte Wohnung sind jedoch aufgrund des Eingriffs in das Eigentumsrecht des Vermieters strenge Anforderungen zu stellen.
Entsprechend sind die Wertentscheidungen des Grundgesetzes, wie das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, zu beachten.
Dabei sind insbesondere die Bedeutung der bedrohten Rechtsgüter, die Intensität der drohenden Gefahr, die zeitliche Nähe und die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen.

Eine Wiedereinweisung kommt insbesondere in Betracht, wenn eine andere geeignete Unterkunft nicht zur Verfügung steht und dem Mieter die Obdachlosigkeit droht. Erschwerend kann eine psychische Erkrankung des Mieters hinzukommen, die es dem Mieter unmöglich macht ,sein vertrautes Umfeld zu verlassen. Auch ist nur eine zeitlich befristete Wiedereinweisung zulässig, wobei die Dauer der Wiedereinweisung im Ermessen der Behörde steht und in der Regel 2 bis 6 Monate beträgt.
Eine Wiedereinweisung auf unbestimmte Zeit kommt nur in absoluten Ausnahmefällen in Betracht.

Dem Vermieter dürfen jedoch keine Aufgaben auferlegt werden, die eigentlich dem Staat und der Allgemeinheit obliegen.

Ein vollstreckbarer Räumungstitel des Vermieters gegen den Mieter stellt keinen Hinderungsgrund für eine Wiedereinweisung dar.
 
Oberverwaltungsgericht Lüneburg oder Niedersachsen?, Urteil OVG NI 11 ME 316 09 vom 14.12.2009
Normen: GG Art. 2 II 1, 14 I; nds.SOG §§ 2 Nr. 1 a, 8, 11; ZPO § 765 a
[bns]