Kein Pflicht zur ausschließlichen Kommunikation über einen bestellten Vertreter

Es besteht keine Pflicht eine unmittelbare Kontaktaufnahme zur anwaltlich vertretenen Gegenseite zu unterlassen.

In dem vom BGH entschiedenen Fall nahm die Klägerin ein Telekommunikationsunternehmen auf Unterlassung der Zusendung von Mahnschreiben an die anwaltlich vertretene Klägrin in Anspruch.
Der BGH lehnte einen Unterlassungsanspruch der Klägerin mit der Begründung ab, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin durch die unmittelbare Kontaktaufnahme durch die Beklagte nicht verletzt ist. Vielmehr stellt es ein berechtigtes Interesse der Beklagten dar, unmittelbaren Kontakt mit der Vertragspartnerin zur Geltendmachung von Ansprüchen herzustellen.

Fälle in denen es untersagt ist, unmittelbaren Kontakt zur anwaltlich vertretenen Partei herzustellen, sind gesetzlich geregelt und stellen eine Ausnahme dar. Danach haben Regelungen in der Berufsordnung für Rechtsanwälte, welche den Kontakt zur gegnerischen Partei ohne Einwilligung des gegnerischen Rechtsanwalts untersagen, lediglich den Zweck, den Rechtsanwalt vor Eingriffen in dessen Mandatsverhältnis zu schützen, sowie den nicht beratenen Mandanten vor Äußerungen gegenüber der Gegenseite zu schützen. Zudem lassen sich keine Ansprüche auf Unterlassung im Hinblick auf den Mandanten aus der Berufsordnung für Rechtsanwälte herleiten.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VI ZR 31 1 09 vom 08.02.2010
Normen: BGB §§ 242, 823, 1004; BORA § 12
[bns]