Keine Unterhaltsvorschussleistungen bei Verstoß gegen die Mitwrkungspflicht

Unterhaltsvorschussleistungen sind ebenso wie Sozialhilfeleistungen keine rentengleichen wirtschaftlichen Dauerleistungen mit Versorgungscharakter.


In dem entschiedenen Fall lehnte das Jugendamt eine Weitergewährung von Unterhaltsvorschussleistungen mit der Begründung ab, weil die Kindesmutter ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Ihre Angaben bezüglich des Kindesvaters waren widersprüchlich und unglaubhaft, außerdem hat sie dadurch, dass sie so gut wie nichts über den Kindesvater gewusst hat und trotzdem ungeschützt mit ihm verkehrt hat, bewusst und gewollt, eine Situation geschaffen, in der die Feststellung der Vaterschaft unmöglich war und der Unterhalt, entgegen der Intention des Gesetzgebers, von vornherein nicht gewährt werden konnte.

Für den Nachweis, dass die Kindesmutter alle ihr möglichen und zumutbaren Angaben getätigt hat, trägt die Kindesmutter die Beweislast
 
Oberverwaltungsgericht Rheinland Pfalz, Urteil OVG Rheinland Pfalz 7 A 103000 18 vom 24.09.2018
Normen: § 1 UVG
[bns]