Untätigkeit kann Anwaltshaftung begründen

Will ein Anwalt keine Anwaltshaftung riskieren, muss er in einem etwaigen Vorprozess Maßnahmen treffen, die zur Unterbrechung der Kausalität durch Gerichtsfehler oder das Verhalten Dritter geeignet sind.


Das Regressgericht muss im Falle eines Prozesses um die Anwaltshaftung darauf abstellen, wie der Vorprozess auf der Grundlage des Parteivorbringens richtigerweise hätte ausgehen müssen und nicht hätte ausgehen können.

Zur Schadensermittlung im Anwaltsregress erfolgt ein Gesamtvermögensvergleich, wie die Partei vorher stand und jetzt nach Ausgang des Prozesses steht. Der Vergleich muss alle von dem haftungsbegründenden Ereignis betroffenen finanziellen Positionen umfassen.

In dem entschiedenen Fall, ging es um ein Abänderungsverfahren nach Titulierung eines Trennungsunterhaltsanspruches über 300 Euro monatlich zu Gunsten der Ehefrau. Der Kläger wollte den bestehenden Titel auf Null abändern, da sich seine Bezüge wegen Eintritts in den Vorruhestand vermindert hatten. Bei pflichtgemäßer Tätigkeit wäre seiner Ansicht nach der Trennungsunterhalt auf Null abgeändert worden. Zudem wäre bei pflichtgemäßer Tätigkeit die Ehe des Klägers schon früher geschieden worden, ohne dass er nachehelichen Unterhalt hätte zahlen müssen. Er verklagte den Rechtsanwalt wegen Untätigkeit.
 
Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil OLG Brandenburg 13 U 1 15 vom 24.07.2018
[bns]