Von Urteilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, darf eine vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden, wenn der Beweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird.
Beantragt ein Gläubiger im vereinfachten Verfahren die Umschreibung eines Unterhaltstitels, so muss er nicht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachweisen, dass die Schuldnerschutzvorschriften ausreichend beachtet sind und keine sozialhilferechtliche Hilfebedürftigkeit vorliegt. Vielmehr genügt die Versicherung des Gläubigers, von den Voraussetzungen für eine bestehende oder drohende sozialrechtliche Hilfebedürftigkeit des Unterhaltsschuldners keine Kenntnis zu haben.