Im Scheidungsverbundverfahren streiten die beteiligten Ehepartner über die Wirksamkeit eines Teilvergleichs aus dem Jahr 2014. In diesem einigten sich die Parteien darüber, dass der Ehemann seiner Ehefrau 15.000 Euro zahlt. Mit dieser Zahlung sollten alle vermögensrechtlichen Ansprüche der Antragstellerin ausgeglichen sein. Zunächst dachten beide Beteiligten irrtümlich, dass sie jeweils hälftige Miteigentümer ihrer gemeinschaftlich errichteten Immobilie seien. Während des Verfahrens erfuhr der Ehemann jedoch, dass er der Alleineigentümer der Immobilie ist. Dies verschwieg er der Antragsstellerin jedoch.
Das OLG Hamm kam zu der Überzeugung, dass dem Ehemann eine Aufklärungspflicht gegenüber der Antragstellerin trifft, die er durch sein Schweigen bewusst verletzt hat. Aus diesem Grund konnte die Antragstellerin den Teilvergleich wegen arglistiger Täuschung über Tatsachen durch Unterlassen wirksam anfechten. Der Teilvergleich ist damit von Anfang an nichtig geworden.
Normen: BGB § 119, § 123 Abs. 1, § 124,; § 142 Abs. 1, § 779 Abs. 1; ErbbauRG § 12 Abs. 1