Beschaffung von Einkommenssteruererklärungen erhöht den Beschwerdewert

Wird der Unterhaltsschuldner erstinstanzlich zur Vorlage von Einkommensteuererklärungen verpflichtet, deren Nichtexistenz er behauptet, so ist zur Bemessung seiner Beschwer durch Auslegung zu ermitteln, ob das Amtsgericht ihn zu deren Erstellung verpflichten wollte oder ob es gegebenenfalls irrig von deren Existenz ausgegangen ist.

Nur im ersten Fall erhöht der für die Erstellung erforderliche Aufwand an Zeit und Kosten den Beschwerdewert.

Hat die Auskunftsverpflichtung, gegen die sich der Unterhaltsschuldner zur Wehr setzt, keinen vollstreckbaren Inhalt oder ist sie auf eine unmögliche Leistung gerichtet, erhöht sich die Beschwer regelmäßig um die mit der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 132 15 vom 02.09.2015
Normen: FamFG § 61 Abs. 1
[bns]