In einem solchen Fall kann angesichts der langen Trennung der Aspekt der ehelichen Solidarität nicht mehr greifen, sodass der potentielle Antragssteller seinen Anspruch auf Trennungsunterhalt verwirkt.
Im Falle einer Scheidung kann grundsätzlich jedoch noch der Zugewinnausgleich sowie der Versorgungsausgleich durchgeführt werden.
Normen: BGB §§ 1361, 1579 Nr. 8