Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers

Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist.


Das Vorliegen eines aktuellen Handlungsbedarfs zugunsten des Vermögens des Betreuten ist nicht zwingend erforderlich; es genügt, dass dieser Bedarf jederzeit auftreten kann und für diesen Fall die begründete Besorgnis besteht, dass ohne die Einrichtung einer Betreuung nicht das Notwendige veranlasst wird.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 29 15 vom 01.04.2015
Normen: BGB § 1896 Abs. 2
[bns]