Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs ist nicht fristgebunden

Ein Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs ist nicht an eine Frist gebunden und kann auch erstmalig im Beschwerdeverfahren gestellt werden.

Der Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs ist nicht Voraussetzung dafür, dass das Versorgungsausgleichsverfahren bei kurzer Ehezeit rechtshängig wird.
 
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil OLG Frankfurt 3 UF 26 12 vom 13.06.2012
Normen: VersAusglG § 3 III; FamFG § 137
[bns]