Keine Verlängerung des Betreuungsunterhalts wegen eines Habilitationsverfahrens

Ein alleinerziehender Elternteil kann aufgrund eines begonnenen Habilitationsverfahrens keine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über das vollendete dritte Lebensjahr hinaus verlangen.

Demnach stellen die Belastungen eines betreuenden Elternteils durch berufliche Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen keinen elternbezogenen Grund dar.
Jedoch kann ein begonnenes Habilitationsverfahren bei der Feststellung der angemessenen Erwerbstätigkeit beim Aufstockungsunterhalt berücksichtigt werden oder einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt begründen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZR 97 10 vom 08.08.2012
Normen: BGB §§ 1570 II, 1573
[bns]