Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nur gegen Zahlungsanordnung

Die Staatskasse ist zur Beschwerde befugt, wenn einem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt worden ist und dieser aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Übernahme der Kosten der Verfahrensführung in der Lage ist.

Ziel einer solchen Beschwerde kann allerdings nur sein, dass die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten hat, nicht aber die Versagung der Verfahrenskostenhilfe an sich.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 58 11 vom 19.09.2012
Normen: ZPO § 127 III
[bns]