Abänderungsvorbehalt im Erbvertrag

Dem Überlebenden kann in einem Erbvertrag zumindest dann das Recht zur Abänderung der einzig bindenden Verfügung eingeräumt werden, wenn die Abänderungsgründe genau bestimmt sind.

Ein Erbvertrag behält auch dann seine Gültigkeit, wenn der überlebende Ehegatte nach den vertraglichen Vereinbarungen von der einzig verbindlichen Verfügung, die beide Ehegatten getroffen haben, abweichen darf. Voraussetzung ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts München allerdings, dass dieser Änderungsvorbehalt unter genau bezeichnete und definierte Bedingungen gestellt worden ist und diese eingetreten sind.

 
[mmk]