Miterbin und Testamentsvollstreckerin darf sich selbst die Immobilie ihrer Eltern übertragen

Die Testamentsvollstreckerin wurde im Testament ihrer Eltern dazu ermächtigt, Insichgeschäfte im Sinne des § 181 BGB tätigen zu dürfen.

Im gemeinsamen Testament verfügte das Ehepaar, dass nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten die vier gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen erben sollten. Die Tochter der Erblasser wurde zudem zur Testamentsvollstreckerin ernannt. Damit sie bei der Verteilung des Erbes auch Geschäfte mit sich selbst tätigen kann, befreiten die Eltern sie in ihrem Testament außerdem von den Beschränkungen des § 181 BGB, so dass die Testamentsvollstreckerin auch Insichgeschäfte vollziehen darf. Nach dem Tod ihrer Eltern nahm sie von dieser Möglichkeit auch Gebrauch und veräußerte eine Nachlassimmobilie an sich und einen ihrer Brüder zu einem Preis in Höhe des Verkehrswert des Grundstücks, der zuvor durch ein Sachverständiengutachten ermittelt wurde. Die zwei am Kaufvertrag unbeteiligten Geschwister legten daraufhin dem Grundbuchamt ein Gutachten vor, das dem Grundstück einen um 30.000 Euro höheren Verkehrswert zusprach, weswegen sich das Grundbuchamt weigerte, die Eigentumsänderung eintragen zu lassen.

Die gegen die Entscheidung des Grundbuchamts eingelegte Beschwerde der Testamentsvollstreckerin und ihres Bruders hatte Erfolg. Die Tochter durfte nach Auffassung des OLG Münchens auf das selbst eingeholte Sachverständigengutachten vertrauen.
 
OLG München, Urteil OLG Muenchen 34 Wx 266 17 vom 16.11.2017
Normen: GBO § 19, § 20, § 29 Abs. 1, § 71 Abs. 1, § 73; FamFG § 10 Abs. 2 S. 1; BGB § 181, § 2205 S. 2 u. 3, § 2208, § 2210, § 2222, § 2224 Abs. 1 S. 3, § 2365, § 2368 Abs. 3
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