Keine vergleichbare Ausbildung bei geringerem Stundenumfang

Ein Betreuer kann eine höhere Vergütung verlangen, wenn der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, verfügt und diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.


Für eine höhere Betreuervergütung aufgrund einer qualifizierten Ausbildung kann die Vergleichbarkeit einer Ausbildung bei einer Fachakademie mit einer Hochschulausbildung bereits am geringen zeitlichen Umfang scheitern.

In dem entschiedenen Fall, ging es um eine Ausbildung zu einen Rechtsfachwirt. Die Ausbildung wurde mit einem zeitlichen Aufwand von 640 Stunden zu 860 Stunden absolviert. Dies erachtete der BGH als zu gering.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 230 20 vom 04.11.2020
[bns]