In dem zugrunde liegenden Sachverhalt ermöglichte der Angestellte der Stadtwerke Neuwied seiner Lebensgefährtin die Nutzung eines Konvektomaten seines Arbeitgebers. Dies tat er in dem Wissen, dass die private Nutzung von Betriebszubehör untersagt war. Auch war kein Nutzen für den Betrieb erkennbar.
Zum anderen veranlasste er, dass einer ihm gut bekannten Mitarbeiterin der erforderliche Nachhilfeunterricht durch seinen Arbeitgeber bezahlt wurde. Auch in diesem Fall erfolgte die Vorteilsgewährung ohne einen Nutzen für den Arbeitgeber.
Das Gericht wertete die vor diesem Hintergrund ausgesprochene fristlose Kündigung als rechtmäßig. Aufgrund der besonderen Nähe des Arbeitnehmers zu beiden Begünstigten handelte es sich bei beiden Sachverhalten um erhebliche Pflichtverletzungen. In beiden Fällen ging die Vorteilsgewährung auf Kosten des Arbeitgebers, ohne das sie im Gegenzug seinen betrieblichen Interessen dienten. Es war dem Arbeitgeber folglich unzumutbar weiter mit dem entlassenen Geschäftsführer zusammen zu arbeiten.