Via Einschreiben kündigte ein Arbeitgeber einer Pflegekraft fristlos. Trotz eines Benachrichtigungszettels der Post holte sie das Übergabe-Einschreiben jedoch nicht bei der Post ab, die Kündigungsfrist verstrich. In dem gerichtlichen Verfahren stritten die beiden Parteien über die Frage, ob der Einwurf der Benachrichtigung für den fristgerechten Zugang ausreicht.
Das Gericht entschied zu Gunsten der Arbeitnehmerin und führte aus, dass eine Benachrichtigung den Empfänger nur über das Vorliegen eines Einschreibens informiert. Details zum Absender oder Inhalt des Schreibens enthält es hingegen nicht. Auch kann der Arbeitnehmerin nicht der Vorwurf gemacht werden, sie hätte den Zugang der Kündigung bewusst vereitelt. Die unterlassene Abholung ändert an dieser Wertung nichts. Denn im Zeitpunkt der Benachrichtigung musste sie auch nicht mit ihrer Entlassung bzw. dem Zugang eines diesbezüglichen Schreibens rechnen.