Dabei liegt die unmittelbare Benachteiligung bereits darin, dass dem Bewerber die Chance zur Vorstellung verwehrt wird und dieser noch nicht einmal zum Vorstellungsgespräch eingeladen wird.
Der Arbeitgeber darf sich einer Entschädigungspflicht wegen erfolgter Diskriminierungen nicht dadurch entziehen, dass er sich durch die Nichtbesetzung einer Stelle von eventuellen Entschädigungsansprüchen befreien kann und damit dass AGG aushöhlt.
Für eine Benachteiligung nach dem AGG ist es erforderlich, dass der Bewerber für die ausgeschriebene Stelle grundsätzlich geeignet ist und dem ausgeschriebenen Anforderungsprofil entspricht. Die Eignung eines bestimmten Bewerbers bestimmt sich nach der allgemeinen Verkehrsanschauung im Hinblick auf die vom Arbeitnehmer zu erfüllenden Anforderungen im Bezug auf die ausgeschriebene Stelle.