Demnach dürfen Altersgrenzen in einer Gesamtbetriebsvereinbarung festgelegt werden. Solche Regelungen verstoßen nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung.
Der Wirksamkeit einer Altersgrenzenbestimmung steht es nicht entgegen, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Einstellungsmitteilung unterzeichnen, wonach das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt. Bei einer solchen Einstellungsmitteilung handelt es sich nicht um eine einzelvertragliche Absprache.