Gleitsichtgläser nur auf eigene Kosten

Die Eingliederungshilfe für erwerbsfähige Langzeitarbeitslose umfasst keinen Anspruch auf eine Gleitsichtbrille.

Wenn erwerbsfähige Langzeitarbeitslose Eingliederungshilfen für den Wiedereinstieg ins Arbeitsleben beanspruchen können, umfasst der Anspruch lediglich Hilfen zur Teilnahme am Arbeitsleben. Medizinische Hilfsmittel, etwa eine Gleitsichtbrille, sind aber keine solche Hilfe, meint das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz. Die Richter knüpfen an den ausschließlich arbeitsbezogenen Bedarf an, der eben für eine Brille, die auch im Privatleben genutzt wird, nicht besteht. Anders sähe die Lage nach der Urteilsbegründung im Falle einer Arbeitsschutzbrille aus.

 
[mmk]