SG Konstanz zur elektronischen Aktenführung

Elektronische Aktenführung verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

Im vorliegenden Fall wandte sich ein Hartz-IV-Empfänger mit seinem Eilantrag gegen die Ankündigung seines Jobcenters, seine Akte in Zukunft elektronisch zu führen. Als Begründung führte er an, dass seine persönlichen Daten nicht hinreichend vor Hackerangriffen geschützt seien. Das Sozialgericht Konstanz kam zu der Entscheidung, dass die Rechte des Antragstellers nicht verletzt werden. Die behauptete Gefahr der Angriffe durch Hacker sei rein spekulativ. Ein Sicherheitsrisiko bestehe nicht.
 
SG Konstanz, Urteil SG Konstanz S 11 AS 409 18 ER vom 27.02.2018
Normen: § 50 Abs 3 S 1 SGB 2, § 35 Abs 1 SGB 1, § 67 SGB 10, § 6 S 1 EGovG, § 6 S 3 EGovG
[bns]