Keine Kürzung der Asylbewerberunterstützung wegen verweigerter "Ehrenerklärung"

Die verweigerte Abgabe einer falschen "Ehrenerklärung" kann nicht dazu führen, dass einer Asylbewerberin die gesetzlich gewährten Grundleistungen gekürzt werden.


,"Ehrenerklärung:?Ich bin malischer Staatsangehöriger, und ich möchte freiwillig in mein Heimatland zurückkehren. Ich versichere hiermit, nicht nach Deutschland zurückzukehren, es sei denn unter den Bedingungen der deutschen Einwanderungsgesetze. Erklärt gegenüber der Botschaft Mali und dem Bundesgrenzschutz."

So lautete der Text einer Erklärung, welche eine in Deutschland geduldete malische Staatsangehörige im Rahmen einer Vorführung in der malischen Botschaft abgeben sollte. Sie verweigerte die Unterschrift, weshalb der Sozialleistungsträger ihre finanzielle Unterstützung kürzte.

Das Bundessozialgericht urteilte, dass die nicht ausreisewillige Frau nicht zur Abgabe einer falschen Erklärung gezwungen werden kann, selbst wenn sie zur Ausreise verpflichtet ist. In der Folge darf die Leistung auch nicht aufgrund der Weigerung gekürzt werden.
 
Bundessozialgericht, Urteil BSG B 7 AY 7 12 R vom 30.10.2013
Normen: §§ 2, 3 AsylbLG
[bns]