Zusatzabrede zum Mietvertrag bezüglich der Entrichtung eines über die Leistungen des Jobcenters hinausgehenden Mietzinses stellt keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Mieters dar

Vereinbart ein Vermieter mit seinem Mieter eine Zusatzvereinbarung, wonach der Mieter einen über die Leistungen des Jobcenters hinausgehenden Mietzins von 57 Euro monatlich leisten soll, so ist darin keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Mieters zu sehen, wenn der so vereinbarte Mietzins der ortsüblichen Miete entspricht.


Nach dem LG Kiel ist in einer solchen Abrede weder die Ausnutzung einer Notlage des Mieters zu sehen, noch liegt darin ein Trick zu Lasten des Mieters. Mithin versucht sich der Vermieter durch ein solches Vorgehen keine unerlaubten Vorteile zu verschaffen, wenn er lediglich einen ortsüblichen Mietzins vereinbart. Das LG Kiel begründet seine Ansicht damit, dass der Vermieter sich ansonsten einen anderen Mieter ausgesucht hätte und dem Mieter seine eigene finanzielle Lage und Leistungsfähigkeit bei Abschluss des Vertrages bekannt war. Zudem erzielt der Vermieter durch ein solches Vorgehen keinen Mietzins, den er ohne diese Vertragsgestaltung nicht erzielen könnte.
 
Landgericht Kiel, Urteil LG Kiel 1 S 93 10 vom 12.08.2010
Normen: BGB § 826
[bns]