Dieses hatte sie nach Beendigung der Ehe zur Tilgung von während der intakten Ehe entstandenen Verbindlichkeiten aufgenommen.
Aufgrund des sachlichen Zusammenhangs zwischen dem geltend gemachten Anspruch und der Beendigung der Ehe befürwortete das OLG die Zuständigkeit des FamG in prozessualer Hinsicht. Auf das Vorliegen eines zeitlichen Zusammenhangs zwischen Forderung und dem Bestand der Ehe käme es hingegen nicht an.
br>Materiell sei die Forderung der Frau gegen ihren ehemaligen Gatten ebenfalls gerechtfertigt, da Sie das Darlehen alleine zur Tilgung von während der Ehe entstandener gemeinsamer Verbindlichkeiten genutzt habe. Dass sie das erforderliche Darlehen alleine aufgenommen habe sei hierbei unbeachtlich, da nach der Trennung der während der intakten Ehe suspendierte Gesamtschuldnerausgleich wieder in Kraft trete.