Demnach werden die verschiedenen familienrechtlichen Angelegenheiten beratungsrechtlich nicht zu einer einheitlichen Angelegenheit, weil sie auf ein und demselben Umstand der Trennung und Scheidung beruhen.
Auch bei der Erteilung nur eines einzigen Beratungsscheins sind anwaltliche Tätigkeiten in mehreren Angelegenheiten gegenüber der Staatskasse abrechenbar.
Normen: RVG §§ 16 Nr. 4, 44