Dem Kläger war durch einen Kollegen angekündigt worden, dass dieser vor dem Betrieb auf ihn warten und ihn verprügeln würde. Zahlreiche Kollegen hatten von der bevorstehenden Schlägerei Kenntnis erlangt und versuchten den bedrohten Kollegen nach dem Ende der Schicht noch länger im Betrieb zu halten. Dem zum Trotz begab er sich vor das Betriebsgelände und suchte die körperliche Auseinandersetzung mit dem Kollegen. Es kam zu einer exzessiven Keilerei mit erheblichen Verletzungen. Die deswegen ausgesprochenen fristlosen Kündigung wertete das Gericht als gerechtfertigt.
Eine Schlägerei mit Kollegen stellt eine schwere Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten dar und berechtigt somit zu einer fristlosen Kündigung. Vorliegend begab sich der entlassene Arbeitnehmer bewusst und gewollt in die Auseinandersetzung. Welcher der beiden Kontrahenten dabei den ersten Schlag führte und die Keilerei somit "eröffnete" ist arbeitsrechtlich unerheblich, weshalb auch keine Bedenken gegen die Entscheidung des Arbeitgebers bestanden.