Von Poolarbeitsplätzen spricht man, wenn ein Arbeitnehmer keinen festen Arbeitsplatz im Betrieb hat, sondern sich mehrere Arbeitnehmer eine geringere Anzahl an Arbeitsplätzen teilen muss und diese somit nicht einem bestimmten Arbeitnehmer zugewiesen sind. So war auch die Konstellation in dem zugrunde liegenden Sachverhalt. Der Arbeitnehmer konnte mittels einer Bescheinigung seines Arbeitgebers nachweisen, dass sich in dem Betrieb durchschnittlich acht Arbeitnehmer drei Arbeitsplätze teilten. Aus diesem Grund wollte er die Kosten des heimischen Arbeitszimmers steuerlich berücksichtigt wissen und hatte mit dieser Auffassung auch Erfolg.
Das Gericht wies darauf hin, dass der Arbeitnehmer nicht jederzeit auf seinen betrieblichen Arbeitsplatz zugreifen konnte. War dieser besetzt musste er seine Arbeit zwingend im heimischen Arbeitszimmer verrichten, weshalb die hierfür getätigten Aufwendungen auch zwingend bei der Steuer berücksichtigt werden müssen.