Mit dieser guten Nachricht für pflegebedürftige Arbeitgeber gab das Bundessozialgericht der Klage eines 40 Jahre alten Mannes statt. Unter der Duchenneschen Muskelschwund-Erkrankung leidend, benötigt der Rollstuhlfahrer auch in der Nacht eine permanente Hilfe bei der Umlagerung und der Kontrolle seiner Atemmaske. Für die rund um die Uhr erforderliche Betreuung stellte er selbst mehrere Pflegekräfte ein und begehrte nicht nur Unterstützung bei den Lohnkosten, sondern auch bei den Kosten eines entsprechenden Aufenthaltsraumes. Der Weigerung des Sozialleistungsträgers widersprach das Gericht.
Die Hilfe zur Pflege umfasst dem Gesetz nach alle notwendigen Kosten im Rahmen der Pflege. Dazu zählt auch eine Rückzugs- und Aufenthaltsmöglichkeit für die Pflegekräfte. Sofern das Sozialamt ausführt, dass die Pflegeleistung in Schichten von 8 Stunden erbracht werden kann und dementsprechend eine Pause in der Küche möglich ist, kann dem nicht gefolgt werden. Denn es steht grundsätzlich der zu betreuenden Person zu ihren Pflegeablauf selbst zu organisieren. Sofern die Kosten nicht schon durch die Pflege- und Krankenkasse gedeckt sind muss dementsprechend das Sozialamt für diese aufkommen.