Anbau von Cannabis in Privatwohnung zu therapeutischen Zwecken erlaubt

Das Bundesverwaltungsgericht erlaubt den Eigenanbau von Cannabis zu therapeutischen Zwecken.

Geklagt hatte ein an Multipler Sklerose erkrankter Schmerzpatient, der als Frührentner eine geringe Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht. Alternative Cannabis-Produkte aus der Apotheke seien für ihn nicht finanzierbar. Die Krankenkasse habe die Kostenübernahme abgelehnt. Der private Anbau sei der einzige Weg für ihn, eine relativ nebenwirkungsfreie Linderung seiner beträchtlichen Symptome zu erlangen. Bereits das Verwaltungsgericht Köln hatte den Eigenanbau in diesem Fall erlaubt. Dagegen hatte das BfArM Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Berufung eingelegt. Bei Cannabis aus dem Eigenanbau sei eine gleichbleibende Qualität nicht sicherzustellen. Das Oberverwaltungsgericht Münster folgte diesem Urteil. Daraufhin legten sowohl das BfArM als auch der Kläger Revision ein. Im Ergebnis stellt nun das Bundesverwaltungsgericht abschließend fest, dass der Anbau zu therapeutischen Zwecken jedenfalls dann erlaubt sei, wenn keine gleichwertige alternative Behandlungsmöglichkeit zur Verfügung stehe.

 
Bundesverwaltungsgericht, Urteil BverwG 3 C 10 14 vom 06.04.2016
Normen: §§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 2, 9 Abs. 2, 15 BtMG, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, § 2 Abs. 1a SGB V
[bns]