Arbeitnehmer darf wegen derselben Krankheit nur 6 Wochen lang krank sein

Nach dem Grundsatz der Einheit des Versicherungsfalles ist der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung auf die Dauer von sechs Wochen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit beschränkt, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.

Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht damit nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits in dem Zeitpunkt beendet war, in dem die weitere Erkrankung zu einer erneuten Arbeitsverhinderung führt.

Verlangt der Arbeitnehmer Entgeltfortzahlung, so ist er für das tatsächliche Vorliegen seiner Arbeitsunfähigkeit sowie den Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit und deren Ende darlegungs- und beweispflichtig. Dieser Darlegungs- und Beweislast kann der Arbeitnehmer konkret und ausreichend durch die Vorlage eines ärztlichen Attestes nachkommen.

Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt und führt die selbe Krankheit zu einer erneuten Arbeitsunfähigkeit, handelt es sich um eine Fortsetzungskrankheit, die nur dann einen neuen Anspruch auf Entgeltfortzahlung begründet, wenn der Arbeitnehmer nicht infolge der selben Krankheit vorher mindestens sechs Monate nicht arbeitsunfähig erkrankt war oder seit Beginn der ersten Erkrankung eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen war.

Die Darlegungs- und Beweislast für eine Fortsetzungskrankheit trägt der Arbeitgeber.

Tritt während der sechs Wochen Frist erneut eine Erkrankung auf, die nichts mit der vorhergehenden Erkrankung zu tun hat, so ist der Arbeitgeber wieder zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Dafür muss die alte Erkrankung aber vollständig auskuriert gewesen sein.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 5 AZR 318 15 vom 25.05.2016
Normen: EFZG § 3
[bns]